RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/05/0149 3 (hier: nur erster Satz; die Benutzung des betreffenden Objektes ist ohne ordnungsgemäße, dem § 35 Abs 1 OÖ BauO 1976 entsprechende Abwasserableitung nicht möglich)

Stammrechtssatz

Zugleich mit der Errichtung des Gebäudes ist die Frage der Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer in einem Baubewilligungsverfahren zu klären, handelt es sich doch hiebei um ein einheitliches Ganzes, welches nicht willkürlich in mehrere, in Wahrheit nicht trennbare Bauvorhaben zerlegt werden darf. Auf diesen Grundsatz der Unteilbarkeit des Bauvorhabens besitzt aber auch ein Nachbar insoweit einen Rechtsanspruch, als damit eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte in Betracht kommt. Bei der Frage der Beseitigung der Abwässer und Niederschlagswässer ist dies aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050250.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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