RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0112

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
B-VG Art116 Abs3;
B-VG Art117 Abs7;
B-VG Art119 Abs2;
Statut Linz 1980 §41 Abs6 litb;
Statut Linz 1980 §48 Abs5;
VVG §1;
VVG §5;

Rechtssatz

Befindet sich auf dem Kopf eines erstinstanzlichen Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe gem § 5 VVG verhängt wird, die Angabe "Landeshauptstadt Linz Magistrat-Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde", und wurde diese Erledigung für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz unterfertigt, so ist dieser Bescheid entsprechend der Fertigungsklausel dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, der sich bei der Vollziehung des Magistrates als Hilfsorgan bedient, worauf die erwähnte Angabe im Kopf der Erledigung hinweist. Der Umstand, daß der Ausdruck "als Bezirksverwaltungsbehörde" dabei mißverständlich ist, kann die Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister nicht in Frage stellen.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050112.X05

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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