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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei einem Geschoß handelt es sich um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, die ALLSEITS über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit ZUR GÄNZE über dem Erdboden befinden (Hinweis E 28.4.1992, 92/05/0002, E 16.3.1993, 92/05/0308 und E 28.11.1995, 94/05/0349). Der Nachbar hat ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der durch die Anzahl der Geschosse festgelegten Gebäudehöhe an der ihm zugewendeten Seite.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050044.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009