RS Vwgh 1997/3/25 94/05/0044

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §20 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Geschoß handelt es sich um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, die ALLSEITS über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit ZUR GÄNZE über dem Erdboden befinden (Hinweis E 28.4.1992, 92/05/0002, E 16.3.1993, 92/05/0308 und E 28.11.1995, 94/05/0349). Der Nachbar hat ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der durch die Anzahl der Geschosse festgelegten Gebäudehöhe an der ihm zugewendeten Seite.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050044.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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