RS Vwgh 1997/3/25 97/05/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §10 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die in § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976 geforderte Zustimmung der Eigentümer aller von der beantragten Bewilligung einer Grundabteilung betroffenen Grundstücke ist ihrem Zwecke nach mit der Zustimmung des Eigentümers im Baubewilligungsverfahren (vgl hiezu § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976) vergleichbar. Dem Grundeigentümer kommt somit nur hinsichtlich seines Zustimmungsrechtes Parteistellung im Grundabteilungsverfahren zu (Hinweis E 12.11.1991, 91/05/0145, E 26.5.1981, 81/05/0002). Aufgrund des klaren Wortlautes des § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976, welcher die Zustimmung der EIGENTÜMER der vom Antrag auf Bewilligung einer Grundabteilung betroffenen Grundstücke fordert, vermag ein sonstiger dinglich Berechtigter an den betroffenen Grundstücken seine Parteistellung im Grundabteilungsverfahren nicht auf § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu stützen. Als Anrainer iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 kommt dem Servitutsberechtigten keine Parteistellung zu, weil eine solche im Baubewilligungsverfahren wiederum nur den Grundstückseigentümern zuerkannt wird, wenn sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1976 ist im übrigen eine Parteistellung der Anrainer ausdrücklich ausgeschlossen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050051.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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