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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die in § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976 geforderte Zustimmung der Eigentümer aller von der beantragten Bewilligung einer Grundabteilung betroffenen Grundstücke ist ihrem Zwecke nach mit der Zustimmung des Eigentümers im Baubewilligungsverfahren (vgl hiezu § 96 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1976) vergleichbar. Dem Grundeigentümer kommt somit nur hinsichtlich seines Zustimmungsrechtes Parteistellung im Grundabteilungsverfahren zu (Hinweis E 12.11.1991, 91/05/0145, E 26.5.1981, 81/05/0002). Aufgrund des klaren Wortlautes des § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976, welcher die Zustimmung der EIGENTÜMER der vom Antrag auf Bewilligung einer Grundabteilung betroffenen Grundstücke fordert, vermag ein sonstiger dinglich Berechtigter an den betroffenen Grundstücken seine Parteistellung im Grundabteilungsverfahren nicht auf § 10 Abs 2 NÖ BauO 1976 zu stützen. Als Anrainer iSd § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 kommt dem Servitutsberechtigten keine Parteistellung zu, weil eine solche im Baubewilligungsverfahren wiederum nur den Grundstückseigentümern zuerkannt wird, wenn sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Im Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1976 ist im übrigen eine Parteistellung der Anrainer ausdrücklich ausgeschlossen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050051.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009