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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus der Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, daß es nicht ausreicht, im Baubewilligungsbescheid Auflagen zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer sicherstellen sollen (Hinweis E 10.12.1991, 91/05/0149). Vielmehr bedarf es auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der (Baubeschreibung) Beschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer iSd § 35 Abs 1 OÖ BauO 1976 (Hinweis E 20.9.1988, 88/05/0091).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaubewilligung BauRallg6Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050250.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009