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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemäß dem MietrechtsG erlassenen Bescheid mangels Legitimation infolge Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anrufung des Gerichtes gegen solche BescheideRechtssatz
Gemäß §40 Abs1 MietrechtsG kann die Partei, die sich mit einer Entscheidung der Gemeinde gemäß §39 MietrechtsG nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Mietenrecht, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1163.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95B01163_01