RS Vfgh 1995/9/26 B1163/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MietrechtsG §39
MietrechtsG §40

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen gemäß dem MietrechtsG erlassenen Bescheid mangels Legitimation infolge Unterlassung der gesetzlich vorgesehenen Anrufung des Gerichtes gegen solche Bescheide

Rechtssatz

Gemäß §40 Abs1 MietrechtsG kann die Partei, die sich mit einer Entscheidung der Gemeinde gemäß §39 MietrechtsG nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.

Entscheidungstexte

  • B 1163/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 B 1163/95

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Mietenrecht, Kompetenz sukzessive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1163.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95B01163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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