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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht erlassen, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Durch die spätere Erlassung (Zustellung) des Bescheides wird die Unzulässigkeit dieser Beschwerde nicht beseitigt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050263.X03Im RIS seit
07.06.2001