RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0262

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Begründungselemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen oder zu ergänzen. Die Auffüllung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig (Hinweis E 20.5.1985, 84/10/0105).

Schlagworte

Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050262.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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