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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Begründungselemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch nicht zu ersetzen oder zu ergänzen. Die Auffüllung des Spruchinhaltes eines nicht unklaren, sondern allenfalls - von der Begründung her gesehen - unvollständigen Spruches durch Hereinnahme von Begründungselementen ist unzulässig (Hinweis E 20.5.1985, 84/10/0105).
Schlagworte
Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050262.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009