Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 53 Abs 2 OÖ BauO 1976 bedürfen geringfügige Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben überhaupt keiner Bewilligung, darüber hinausgehende Veränderungen bedürfen einer ZUSÄTZLICHEN Bewilligung. Nach dieser Bestimmung sind also bei bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben Änderungen zulässig und es ist nicht etwa jeweils ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Hinweis E 16.6.1992, 88/05/0246). Eine sogenannte "Planwechselbewilligung" kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn keine baulichen Änderungen vorliegen, sondern in Wahrheit ein ANDERES Projekt gegeben ist (Hinweis E 19.2.1991, 90/05/0025; hier: weder durch die Verringerung der Gebäudehöhe um 10 cm noch durch die Tieferlegung des Gebäudes ohne horizontale Verrückung und Einfluß auf die Abstände zu den Grundgrenzen kann davon die Rede sein, daß tatsächlich "ein anderes Projekt" gegeben sei).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050077.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009