RS Vwgh 1997/3/25 94/05/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §53 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 53 Abs 2 OÖ BauO 1976 bedürfen geringfügige Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben überhaupt keiner Bewilligung, darüber hinausgehende Veränderungen bedürfen einer ZUSÄTZLICHEN Bewilligung. Nach dieser Bestimmung sind also bei bereits rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben Änderungen zulässig und es ist nicht etwa jeweils ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Hinweis E 16.6.1992, 88/05/0246). Eine sogenannte "Planwechselbewilligung" kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn keine baulichen Änderungen vorliegen, sondern in Wahrheit ein ANDERES Projekt gegeben ist (Hinweis E 19.2.1991, 90/05/0025; hier: weder durch die Verringerung der Gebäudehöhe um 10 cm noch durch die Tieferlegung des Gebäudes ohne horizontale Verrückung und Einfluß auf die Abstände zu den Grundgrenzen kann davon die Rede sein, daß tatsächlich "ein anderes Projekt" gegeben sei).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050077.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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