RS Vfgh 1995/9/26 B1863/94

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §23 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Mitwirkung an der Vergabe eines wucherischen Darlehens; keine willkürliche Fällung des Disziplinarerkenntnisses vor Abschluß des strafgerichtlichen, mit Freispruch beendeten Verfahrens aufgrund mangelnder Verständigung der Disziplinarbehörde; hinreichende Konkretisierung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe im Einleitungsbeschluß; keine überlange Verfahrensdauer

Rechtssatz

Nach §23 Abs2 DSt 1990 darf, wenn wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Diese Vorschrift wurde im Zuge des erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens - aufgrund der mangelnden Verständigung der Disziplinarbehörde vom anhängigen Gerichtsverfahren - zwar tatsächlich nicht beachtet, doch kann in der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift dennoch unter den gegebenen Umständen keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblickt werden.

Der Umstand, daß das strafgerichtliche Verfahren mit einem Freispruch endete, schließt eine disziplinäre Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus. Die OBDK hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Sach- und Rechtslage ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt; Willkür liegt offenkundig nicht vor.

Im Einleitungsbeschluß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen, weil er ein Darlehen zu wucherischen Bedingungen vermittelt habe. Damit mußte es dem Beschwerdeführer klar sein, daß Gegenstand des Disziplinarverfahrens alle Umstände waren, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit standen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, fair trial, Einleitungsbeschluß (Disziplinarverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1863.1994

Dokumentnummer

JFR_10049074_94B01863_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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