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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Anordnung in § 89 Abs 3 dritter Satz NÖ BauO 1976, daß der Sockel einer Einfriedung eine Höhe von 60 cm über dem Gehsteig nicht überschreiten dürfe, ist kein Nachbarrecht iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 ableitbar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050097.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009