RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0097

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §89 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Anordnung in § 89 Abs 3 dritter Satz NÖ BauO 1976, daß der Sockel einer Einfriedung eine Höhe von 60 cm über dem Gehsteig nicht überschreiten dürfe, ist kein Nachbarrecht iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 ableitbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050097.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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