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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Unter "Bedingungen" und "Auflagen" iSd § 49 Abs 4 OÖ BauO 1976 können nur solche verstanden werden, welche am Bauvorhaben nichts wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0007). Projektsändernde Auflagen sind sohin nur zur Anpassung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse nach Maßgabe des § 49 Abs 4 OÖ BauO 1976 zulässig. Solche Auflagen dürfen keinesfalls das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes ändern. Für ein Bauvorhaben, welches für die Ableitung der anfallenden Abwässer projektsgemäß eine Senkgrube vorsieht, kann daher mittels projektsändernder Auflagen keinesfalls eine andere Form einer Abwasserbeseitigungsanlage - ohne entsprechenden Antrag durch den Bewilligungswerber - vorgeschrieben werden. Mit einer solchen Auflage würde das Wesen des (insgesamt unteilbaren) Vorhabens geändert werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050250.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009