RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Bedingungen" und "Auflagen" iSd § 49 Abs 4 OÖ BauO 1976 können nur solche verstanden werden, welche am Bauvorhaben nichts wesentliches ändern, also seine Identität bestehen lassen (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0007). Projektsändernde Auflagen sind sohin nur zur Anpassung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse nach Maßgabe des § 49 Abs 4 OÖ BauO 1976 zulässig. Solche Auflagen dürfen keinesfalls das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszweckes ändern. Für ein Bauvorhaben, welches für die Ableitung der anfallenden Abwässer projektsgemäß eine Senkgrube vorsieht, kann daher mittels projektsändernder Auflagen keinesfalls eine andere Form einer Abwasserbeseitigungsanlage - ohne entsprechenden Antrag durch den Bewilligungswerber - vorgeschrieben werden. Mit einer solchen Auflage würde das Wesen des (insgesamt unteilbaren) Vorhabens geändert werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchAuflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050250.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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