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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/05/0328 2 (hier: dies gilt umsomehr dann, wenn der rechtskräftige Bescheid später beschlossenen Rechtsnormen widersprechen sollte, sofern diese nichts anderes bestimmen; Hinweis E 20.12.1988, 84/05/0214, und E 23.2.1993, 92/05/0328).Stammrechtssatz
Das Wesen der Rechtskraft eines Bescheides besteht darin, daß ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050262.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009