RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/05/0328 2 (hier: dies gilt umsomehr dann, wenn der rechtskräftige Bescheid später beschlossenen Rechtsnormen widersprechen sollte, sofern diese nichts anderes bestimmen; Hinweis E 20.12.1988, 84/05/0214, und E 23.2.1993, 92/05/0328).

Stammrechtssatz

Das Wesen der Rechtskraft eines Bescheides besteht darin, daß ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann seine volle Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050262.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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