RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung kann die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 5 VVG bewirken. Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0043, 0044). Mit der an die Mieter gerichteten Aufforderung, die Balkontüren geschlossen zu halten, hat der Verpflichtete nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrages, die Balkontüren versperrt zu halten, ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben zu verhindern und einen Anschlag mit einem Benützungsverbot für die Balkone anzubringen, gegenüber den Mietern gesetzt. Es ist ihm vielmehr zumutbar, entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter zu erheben (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0043, 0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050112.X04

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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