RS Vfgh 1995/9/26 G8/95, G9/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §1 Abs1
Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG §5
ASVG §26
ASVG §30
ASVG §69

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Einbeziehung bestimmter Dienstnehmer (hier: eines Kreditunternehmens) mit faktischer Gleichstellung zu Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft in die Arbeitslosenversicherungspflicht; Verwaltungsrechtsweg über die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der durch die AlVG-Nov 1993, BGBl 817, in §1 Abs1, Schlußteil, AlVG eingefügte Wortfolge "oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben" betreffend die Einbeziehung von Dienstnehmern (hier: eines Kreditunternehmens) in die Arbeitslosenversicherungspflicht, welche den Dienstnehmern von Gebietskörperschaften faktisch gleichgestellt sind (siehe hiezu auch B v 29.06.95, G30/95).

Verwaltungsrechtsweg über Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge iSd §69 ASVG zumutbar.

Nach §5 Arbeitsmarktpolitik-FinanzierungsG sind die gesetzlichen Krankenversicherungsträger zur Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge berufen. Dabei gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften "über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung ... und Rückforderung der Pflichtbeiträge" der Krankenversicherung entsprechend. Nach §26 des damit verwiesenen ASVG sind zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich die Gebietskrankenkassen zuständig, soweit keine Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaus gegeben ist. Da eine solche besondere Zuständigkeit in concreto nicht in Frage kommt, ergibt sich für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge seit 01.01.95 die Zuständigkeit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, das ist gemäß §30 ASVG im vorliegenden Fall die Wiener Gebietskrankenkasse. Ihr sind die in Rede stehenden Beiträge zu überweisen und ihr gegenüber besteht die Möglichkeit der Rückforderung.

Entscheidungstexte

  • G 8/95,G 9/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 G 8/95,G 9/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G8.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95G00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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