RS Vwgh 1997/4/1 AW 97/07/0003

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Veröffentlicht am 01.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid des BMLF wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau auf näher bezeichneten Grundstücken entzogen, weil ein Schotterabbau bis weit in den Grundwasserschwankungsbereich hinein und dies über einen längeren Zeitraum und einem beachtlichen Flächenausmaß eine akute Gefährdung des Grundwassers darstelle. Der Gesetzgeber geht in § 27 Abs 4 WRG offenbar davon aus, daß bei einem Konsensinhaber, der mehrmals die ihm erteilte Bewilligung nicht eingehalten hat, die Gefahr besteht, daß er weitere Verstöße gegen das Wasserrecht begehen wird. Würde aber der Beschwerdeführer weitere konsenslose Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich durchführen, dann stellte dies eine massive weitere Gefährdung des Grundwassers dar. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070003.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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