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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unsachlicher Äußerungen gegenüber der Verhandlungsrichterin; vertretbare Annahme der Überschreitung des Schutzumfangs der Meinungsäußerungsfreiheit durch das gesetzte VerhaltenRechtssatz
Unsachliche und - bei einer Gesamtbetrachtung - in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da - wie aus Art10 Abs2 EMRK (vgl. zu diesem etwa VfSlg. 12886/1991) hervorgeht - in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2055.1994Dokumentnummer
JFR_10049074_94B02055_01