RS Vwgh 1997/4/4 97/18/0159

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Veröffentlicht am 04.04.1997
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Ist die zwischen einer österreichischen Staatsbürgerin und einem Fremden geschlossene Ehe gemäß § 23 EheG mit der Begründung für nichtig erklärt worden, die Ehe sei nur zum Zweck der Beschaffung einer Beschäftigungsbewilligung und einer Aufenthaltsbewilligung (sowie in der Folge der österreichischen Staatsbürgerschaft) für den Fremden geschlossen worden und liegt diese Eheschließung knapp fünf Jahre zurück, so ist diese Zeitspanne noch nicht so lang, um die durch das rechtsmißbräuchliche Verhalten des Fremden herbeigeführte Ordnungsgefährdung als nicht mehr gegeben ansehen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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