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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine willkürliche Annahme der Transferierung von Geldern einer Mandantin auf das Konto des Beschwerdeführers ohne Wissen der Mandantin; keine willkürliche Feststellung der Nichtaufgliederung der Kostennote und der massiven Überschreitung der Tarifsätze
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht RechtsanwälteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2449.1994Dokumentnummer
JFR_10049074_94B02449_01