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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/18/0512 1Stammrechtssatz
Der Fremde kann seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gegenüber seiner Ehefrau auch vom Ausland aus nachkommen. Dies gilt auch für seine Verpflichtung zum Beistand gegenüber seiner Ehefrau. Eine mögliche faktische Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Fremden nach seiner Ausreise aus Österreich steht der Ausweisung nicht entgegen, weil es sich dabei um eine mittelbare Folge der mit der Ausweisung verbundenen Verpflichtung zur Ausreise handelt, der der Fremde jedenfalls nachzukommen hat. Weiters kann der Fremde seinen Verpflichtungen aus der Ehe gegenüber seiner Frau grundsätzlich im Ausland nachkommen, soferne sich seine Frau dorthin begibt (Hinweis E 28.9.1995, 95/18/1222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180432.X03Im RIS seit
02.05.2001