RS Vwgh 1997/4/4 96/18/0432

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §90;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/18/0512 1

Stammrechtssatz

Der Fremde kann seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt gegenüber seiner Ehefrau auch vom Ausland aus nachkommen. Dies gilt auch für seine Verpflichtung zum Beistand gegenüber seiner Ehefrau. Eine mögliche faktische Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Fremden nach seiner Ausreise aus Österreich steht der Ausweisung nicht entgegen, weil es sich dabei um eine mittelbare Folge der mit der Ausweisung verbundenen Verpflichtung zur Ausreise handelt, der der Fremde jedenfalls nachzukommen hat. Weiters kann der Fremde seinen Verpflichtungen aus der Ehe gegenüber seiner Frau grundsätzlich im Ausland nachkommen, soferne sich seine Frau dorthin begibt (Hinweis E 28.9.1995, 95/18/1222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996180432.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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