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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Wird vor Ablauf der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 16.03.95 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).
Von einem gesonderten Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann aufgrund dieses Ergebnisses abgesehen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2911.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95B02911_01