RS Vfgh 1995/9/26 B2911/95 - B3370/95, B2162/96

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Wird vor Ablauf der Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 16.03.95 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung formeller Mängel zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 11976/1989).

Von einem gesonderten Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann aufgrund dieses Ergebnisses abgesehen werden.

(ähnlich: B v 27.02.96, B3370/95, B v 24.09.96, B2162/96).

Entscheidungstexte

  • B 2911/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 B 2911/95
  • B 3370/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.1996 B 3370/95
  • B 2162/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1996 B 2162/96

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2911.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95B02911_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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