RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0206

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0214

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/11/21 96/07/0196 1

Stammrechtssatz

Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt geschuldet wird. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Entschädigungen nach § 12 Abs 4 WRG (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0219, B 21.9.1995, 95/07/0043; E 13.12.1994, 94/07/0060). Gegen die in der Abweisung von Einwendungen des Entschädigungswerbers - er hat weder eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages noch eine die Einräumung von Zwangsrechten gebietende Nutzbarkeitsänderung seiner Grundstücke iSd ersten Satzes des § 12 Abs 4 WRG geltend gemacht - einzig enthaltene Ablehnung seines Entschädigungsanspruches nach § 12 Abs 4 letzter Satz WRG hat er ebenso das in § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Bezirksgericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren. Die VwGH-Beschwerde gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruches ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070206.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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