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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0214Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/11/21 96/07/0196 1Stammrechtssatz
Gegenstand der im § 117 Abs 4 WRG normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt geschuldet wird. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Entschädigungen nach § 12 Abs 4 WRG (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0219, B 21.9.1995, 95/07/0043; E 13.12.1994, 94/07/0060). Gegen die in der Abweisung von Einwendungen des Entschädigungswerbers - er hat weder eine Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages noch eine die Einräumung von Zwangsrechten gebietende Nutzbarkeitsänderung seiner Grundstücke iSd ersten Satzes des § 12 Abs 4 WRG geltend gemacht - einzig enthaltene Ablehnung seines Entschädigungsanspruches nach § 12 Abs 4 letzter Satz WRG hat er ebenso das in § 117 Abs 6 WRG bezeichnete Bezirksgericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren. Die VwGH-Beschwerde gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruches ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070206.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012