RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0153

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Aus der im E des VwGH vom 20.3.1986, 85/07/0009, und des E des VwGH vom 12.3.1991, 87/07/0015, geäußerten Rechtsansicht, daß nicht der Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, sondern jener der Erlassung des Bescheides nach § 29 Abs 1 WRG maßgebend ist, darf nicht abgeleitet werden, daß entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 20.2.1997, 96/07/0204; E 28.2.1996, 95/07/0079; E 13.12.1994, 91/07/0098) auch der bloße Umstand der Erfüllung erstinstanzlich vorgeschriebener letztmaliger Vorkehrungen auf den Inhalt des Berufungsbescheides Einfluß zu nehmen hätte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070153.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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