RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §15 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 16 VwSlg 14179 A/1994

Stammrechtssatz

Der Fischereiberechtigte kann nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigten im Verfahren erhobene konkrete Forderungen iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 zu Unrecht abweist. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren nach § 111a Abs 1 WRG kann von vornherein keine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten darstellen, da diese Bestimmung einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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