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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 16 VwSlg 14179 A/1994Stammrechtssatz
Der Fischereiberechtigte kann nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Behörde vom Fischereiberechtigten im Verfahren erhobene konkrete Forderungen iSd § 15 Abs 1 WRG 1959 zu Unrecht abweist. Die Verweisung zulässiger Forderungen des Fischereiberechtigten in ein Detailverfahren nach § 111a Abs 1 WRG kann von vornherein keine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten darstellen, da diese Bestimmung einen Abspruch zwingend nur für solche Einwendungen vorsieht, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten. Derartige Einwendungen stehen einem Fischereiberechtigten aber nicht offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X09Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019