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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte in der Berufung bemängelt, der Tatzeitpunkt sei nicht festgestellt worden, obwohl dies der Behörde leicht möglich gewesen wäre, so hat er eine mangelnde Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht und nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Weil die Berufungsbehörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und der Beschuldigte die Relevanz dieses Verfahrensfehlers aufgezeigt hat, war der Bescheid der Berufungsbehörde aufzuheben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070213.X01Im RIS seit
20.11.2000