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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Agrarbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 1 Abs 1 AgrBehG 1951 dafür zuständig, über Berufungen gegen Bescheide der Agrarbehörde erster Instanz abzusprechen, auch wenn letztere gegebenenfalls die Grenzen ihrer sachlichen Zuständigkeit überschritten hat (hier: Mitberücksichtigung von ins öffentliche Gut übertragenen Wegen bei Anteilsverteilung an Mitglieder einer Wegerhaltungsgemeinschaft gemäß § 21 Krnt FlVfLG 1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070076.X01Im RIS seit
20.11.2000