RS Vwgh 1997/4/8 96/08/0318

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 88/08/0296 7

Stammrechtssatz

Begründete die Erwerbstätigkeit, der die Einkünfte entstammen, im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung, so ist auf diese Einkünfte trotz ihrer Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG nicht Bedacht zu nehmen

(Hinweis E 10.10.1985, 85/08/0111 VwSlg 11903 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080318.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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