RS Vwgh 1997/4/8 97/07/0050

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/01/26 94/19/1416 1

Stammrechtssatz

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes dem Bf selbst zugestellt wird, ist für den Fristenlauf iSd § 26 Abs 3 erster Satz VwGG ohne Belang.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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