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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Die aus dem Wald-Aufteilungs-Protokoll (hier aus dem Jahre 1722) hervorgehende realrechtliche Verbindung von Teilwaldrechten mit dem genannten Objekt ist so lange als aufrecht anzusehen, als eine Trennung durch einen Rechtsakt nicht ausdrücklich dokumentiert ist. Die Verbindung ist mit jener Liegenschaft als aufrecht anzusehen, die dem im Wald-Aufteilungs-Protokoll genannten berechtigten Objekt heute entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070093.X04Im RIS seit
20.11.2000