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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Den Umstand, daß die Behörde der übergangenen Partei ihre Unterlagen zugesendet hat, die die Partei in die Lage versetzen konnten, zu beurteilen, ob ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, hat die Behörde zu beweisen und zu begründen, will sie § 107 Abs 2 WRG anwenden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070252.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011