RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0252

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §58 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Den Umstand, daß die Behörde der übergangenen Partei ihre Unterlagen zugesendet hat, die die Partei in die Lage versetzen konnten, zu beurteilen, ob ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, hat die Behörde zu beweisen und zu begründen, will sie § 107 Abs 2 WRG anwenden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070252.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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