RS Vfgh 1995/9/26 B2200/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StGG Art5
StVO 1960 §89a

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Vorschreibung von Kosten für die Abschleppung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellten PKW; denkunmögliche Annahme der Verkehrsbeeinträchtigung wegen nicht mehr in Geltung stehender Ladezone

Rechtssatz

Die belangte Behörde geht - wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt - davon aus, daß das "Fahrzeug des Berufungswerbers in einer als Ladezone für Lastfahrzeuge beschilderten Halteverbotszone abgestellt" war. Sie hat damit übersehen, daß die Ladezone am Ort der Entfernung in Wien 6, Amerlingstraße 19, zum Zeitpunkt der Entfernung nicht mehr in Geltung stand. Die belangte Behörde hat daher bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das Abstellen des KFZ des Beschwerdeführers in einer vermeintlichen Ladezone im Sinne des §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 das Gesetz denkunmöglich angewendet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Abschleppung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2200.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95B02200_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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