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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch die Vorschreibung von Kosten für die Abschleppung eines verkehrsbeeinträchtigend abgestellten PKW; denkunmögliche Annahme der Verkehrsbeeinträchtigung wegen nicht mehr in Geltung stehender LadezoneRechtssatz
Die belangte Behörde geht - wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt - davon aus, daß das "Fahrzeug des Berufungswerbers in einer als Ladezone für Lastfahrzeuge beschilderten Halteverbotszone abgestellt" war. Sie hat damit übersehen, daß die Ladezone am Ort der Entfernung in Wien 6, Amerlingstraße 19, zum Zeitpunkt der Entfernung nicht mehr in Geltung stand. Die belangte Behörde hat daher bei der Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das Abstellen des KFZ des Beschwerdeführers in einer vermeintlichen Ladezone im Sinne des §89a Abs2 bzw Abs2a StVO 1960 das Gesetz denkunmöglich angewendet.
Schlagworte
Straßenpolizei, AbschleppungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2200.1995Dokumentnummer
JFR_10049074_95B02200_01