RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §364a;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Rechtssatz

Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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