Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §364a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180Rechtssatz
Eine zu starke Geräuschbelästigung durch eine erhöhte Fallhöhe des Wassers bei Bewilligung des Projektes (Änderung einer Wasserkraftanlage) ist im wohlverstandenen öffentlichen Interesse hintanzuhalten und damit Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG. Dem durch Lärmauswirkungen betroffenen Grundeigentümer bleibt es unbenommen, den Schutz vor unzumutbaren Immissionen im Sinne einschlägiger zivilrechtlicher Bestimmungen anzustreben (Hinweis E 25.1.1979, 2829/78 und E 12.12.1996, 96/07/0226).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019