RS Vwgh 1997/4/8 94/07/0123

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §88;
FlVfLG Krnt 1979 §93;
FlVfLG Krnt 1979 §95;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die von der Agrarbehörde verfügte Änderung der Verwaltungssatzungen bedeutet inhaltlich eine Änderung der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Somit unterliegt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Rechtsaktes durch die abändernde Entscheidung der Landesagrarbehörde gemäß § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1951 der Überprüfung durch den Obersten Agrarsenat. Eine VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ist daher in diesem Fall mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges durch den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070123.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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