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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die von der Agrarbehörde verfügte Änderung der Verwaltungssatzungen bedeutet inhaltlich eine Änderung der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte. Somit unterliegt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Rechtsaktes durch die abändernde Entscheidung der Landesagrarbehörde gemäß § 7 Abs 2 Z 2 AgrBehG 1951 der Überprüfung durch den Obersten Agrarsenat. Eine VwGH-Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ist daher in diesem Fall mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges durch den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070123.X03Im RIS seit
11.07.2001