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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0208Rechtssatz
Eine geringfügige Veränderung der Hochwasserverhältnisse verletzt dann nicht die Rechte von Liegenschaftseigentümern, wenn sie zu keiner - gegenüber dem bisherigen Zustand erhöhten - Beeinträchtigung der Liegenschaften führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070207.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014