RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0173

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0174

Rechtssatz

Es kann ein im vor dem VwGH angefochtenen Bescheid verabsäumter Begründungsaufwand nicht nach Erlassung des Bescheides im Wege einer im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme vor dem VwGH erfolgreich mit der Wirkung nachgetragen werden, den im angefochtenen Bescheid verabsäumten Begründungsaufwand im Wege der vom Gerichtshof wahrzunehmenden Relevanzprüfung des gerügten Begründungmangels im Ergebnis auf den VwGH zu überwälzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070173.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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