Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0174Rechtssatz
Es kann ein im vor dem VwGH angefochtenen Bescheid verabsäumter Begründungsaufwand nicht nach Erlassung des Bescheides im Wege einer im Zuge der Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme vor dem VwGH erfolgreich mit der Wirkung nachgetragen werden, den im angefochtenen Bescheid verabsäumten Begründungsaufwand im Wege der vom Gerichtshof wahrzunehmenden Relevanzprüfung des gerügten Begründungmangels im Ergebnis auf den VwGH zu überwälzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070173.X02Im RIS seit
03.04.2001