RS Vfgh 1995/9/26 V151/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §4
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §11a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Aspach (Grünlandwidmung eines zum Schotter- und Kiesabbau geeigneten Grundstücks) mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Nach §4 Abs1 Z2 litk Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982, LGBl. 80/1982 idF LGBl. 2/1995, bedürfen "die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes", einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anträge sind gemäß §11a Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 abzuweisen, "wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in Widerspruch steht". Den Angaben der Antragsteller zufolge ist ein solches Verfahren bereits anhängig.

Den Antragstellern steht es frei, gegen einen über ihren Antrag nach §4 Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 erlassenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.

Entscheidungstexte

  • V 151/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.1995 V 151/95

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Naturschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V151.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95V00151_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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