RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §15 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111a WRG nicht vor, so sind die Wasserrechtsbehörden verpflichtet, die von der Partei, die gegen das Projekt des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Einwendungen erhoben hat (hier Fischereiberechtigter) begehrten Maßnahmen dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen hinzuzufügen, es sei denn, daß durch die begehrten Maßnahmen der geplanten Wassernutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entgegenstehen würde (Hinweis E 13.12.1994, 91/07/0130, VwSlg 14179 A/1994). Die vom Fischereiberechtigten begehrten, als zutreffend erkannten Schutzmaßnahmen sind im Bewilligungsbescheid, nicht aber nachträglich mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X10

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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