RS Vwgh 1997/4/8 97/07/0050

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer beigegeben, wurde diesem mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ein zur Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilter Mängelbehebungsauftrag übersendet und war der Verfahrenshelfer deshalb nicht in der Lage, den Mängelbehebungsauftrag fristgerecht zu erfüllen, weil ihm der Beschwerdeführer mangels Kenntnis des genannten Beschlusses - somit nicht vorwerfbar - keine rechtzeitige Information über den Beschwerdegegenstand geben konnte, so war der Verfahrenshelfer, welchem nicht einmal der angefochtene Bescheid bekannt war, nicht in der Lage, dem Mängelbehebungsauftrag (vollständig) zu entsprechen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs 1 VwGG infolge Versäumung der gemäß § 34 Abs 2 VwGG eingeräumten Frist durch ein unvorhergesehenes Ereignis ist in diesem Falle stattzugeben (hier: Zustellung des genannten Beschlusses und des Verbesserungsauftrages an den Verfahrenshelfer am 28.1.1997; der Beschwerdeführer war vom 7.1.1997 bis 9.2.1997 auf Kuraufenthalt bzw auf Urlaub und hat am 11.2.1997 aus seinem Urlaubsfach bei der Post ein Schreiben des Verfahrenshelfers behoben, in welchem er aufgefordert wurde, unverzüglich zu diesem in die Kanzlei zu kommen; Frist zur Mängelbehebung zum Zeitpunkt des Aufsuchens des Verfahrenshelfers am 13.2.1997 bereits abgelaufen; der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde dem Beschwerdeführer erst nach dem 12.2.1997 zugestellt).

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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