RS Vfgh 1995/9/26 B912/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
RAO §2 Abs1
RAO §30 Abs1

Leitsatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung über die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung vornehmlich bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht; keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme der Erforderlichkeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter

Rechtssatz

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 Abs1 und §30 Abs1 RAO (vgl zB VfSlg 13560/1993).

Der Verfassungsgerichtshof kann der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, daß unter dem Gesetzesbegriff "praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt" in §2 Abs1 RAO nur die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter verstanden werden kann, der in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist, weder zufolge Denkunmöglichkeit oder Willkür der Gesetzesauslegung noch deshalb entgegentreten, weil dadurch dem Gesetz ein gegen Art6 oder Art18 StGG verstoßender Inhalt unterstellt würde.

Aber auch die Anrechnung im Sinne einer anderen als der bei einem Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter absolvierten praktischen Verwendung als Fall einer Alternativ- oder Ersatzpraxis im Sinne des §2 Abs1 zweiter Halbsatz RAO ist nicht unvertretbar verneint worden.

(she auch B68/94, E v 25.09.95: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Anrechnung der Tätigkeit als Juristin in der Rechtsabteilung eines Großunternehmens).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Ausbildung, Berufsrecht Rechtsanwälte, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B912.1995

Dokumentnummer

JFR_10049074_95B00912_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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