RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0153

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §143;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Das Erlöschen eines mit 31.12.1989 befristeten Wasserbenutzungsrechtes der Versickerung von Abwässern und die Wirkungen eines im Dezember 1989 gestellten Antrages auf "Verlängerung" dieses Rechtes sind im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage des WRG 1959 idF vor der Nov 1990, BGBl 252, zu beurteilen. Der Antrag, der nach dieser Rechtslage nicht als verspätet anzusehen war, dem aber auch keine das Erlöschen hemmende Wirkung zukam, ist als Begehren auf neuerliche Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung des bisher erteilt gewesenen Inhalts zu verstehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070153.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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