RS Vwgh 1997/4/8 94/07/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §37;
FlVfGG §41;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung von Teilwaldrechten ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so hat die die Nachfolge regelnde Bestimmung des § 75 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 zur Folge, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsstellung des früheren Eigentümers nicht berühren konnte, da ihm die anhängige Berufung nicht mehr zugerechnet werden durfte. Damit konnte der frühere Eigentümer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt werden, was der meritorischen Erledigung seiner Beschwerde entgegensteht (Hinweis B 14.9.1993, 91/07/0126).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070093.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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