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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180Rechtssatz
Fischereirechte haben zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 15 WRG Berücksichtigung zu finden, sie stehen jedoch der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Der Fischereiberechtigte kann somit nicht verlangen, daß eine nachgesuchte Wasserbenutzung überhaupt nicht stattfindet und anstelle der projektierten eine völlig andere Anlage errichtet werde (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019