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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/13 91/07/0130 1 VwSlg 14179 A/1994Stammrechtssatz
Als grundsätzlich zulässig iSd § 111a Abs 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 legcit, gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs 1 WRG 1959. wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019