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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 litb;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist nicht vom Liegenschaftseigentum und damit auch nicht von der Zustimmung eines Miteigentümers abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070195.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012