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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: Urkunden im Archiv des Vermessungsamtes in anderer als lateinischer Schrift) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0117).
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070063.X01Im RIS seit
30.11.2001