Index
L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei der bescheidmäßigen Einräumung eines Bringungsrechtes reicht die Angabe der Breite der davon betroffenen Fläche aus, um den Eigentümer des belasteten Grundstücks davor zu schützen, daß der Eigentümer des berechtigten Grundstücks die Flächen mit Fahrzeugen befährt, die breiter als die im Bescheid angegebene betroffene sind.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070090.X01Im RIS seit
20.11.2000