RS Vwgh 1997/4/8 94/07/0090

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
GSGG §2;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei der bescheidmäßigen Einräumung eines Bringungsrechtes reicht die Angabe der Breite der davon betroffenen Fläche aus, um den Eigentümer des belasteten Grundstücks davor zu schützen, daß der Eigentümer des berechtigten Grundstücks die Flächen mit Fahrzeugen befährt, die breiter als die im Bescheid angegebene betroffene sind.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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