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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer beigegeben und wurde diesem mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe der zur Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilte Verbesserungsauftrag übersendet, so beginnt die Frist zur Mängelbehebung mit Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Verfahrenshelfer zu laufen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012