RS Vwgh 1997/4/8 97/07/0050

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;

Rechtssatz

Wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer beigegeben und wurde diesem mit dem Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe der zur Beschwerde gemäß § 34 Abs 2 VwGG erteilte Verbesserungsauftrag übersendet, so beginnt die Frist zur Mängelbehebung mit Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Verfahrenshelfer zu laufen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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