RS Vwgh 1997/4/8 96/07/0153

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §29 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Berufung gegen den nach § 29 Abs 1 WRG erlassenen Bescheid rechtens ausgeschlossen, dann konnte die zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Ausspruches vorliegende Übereinstimmung mit der Gesetzeslage durch die nachfolgende Erfüllung der erteilten Aufträge durch den Adressaten nicht mehr berührt werden. Hatte sich auch die Berufungsbehörde, veranlaßt durch die im E des VwGH vom 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011 und 0016, getroffene Aussage dazu verhalten erachtet, die Erfüllung erstinstanzlich angeordneter letztmaliger Vorkehrungen durch deren aus diesem Grund erfolgte Behebung in ihrem Bescheid zu berücksichtigen, dann bestand dessenungeachtet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Veranlassung, aus dem gleichen Grund einen erstinstanzlichen Abspruch nach § 64 Abs 2 AVG zu beseitigen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung in Übereinstimmung mit der Rechtslage getroffen worden war. Daß der von der Berufungsbehörde allein aufrechterhaltene Vorschreibungspunkt des erstinstanzlichen Kataloges letztmaliger Maßnahmen für sich allein den nach § 64 Abs 2 getätigten Ausspruch nicht hätte tragen können, ändert daran nichts.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070153.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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