RS Vwgh 1997/4/8 96/08/0237

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1993/817;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0216 E 8. September 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/11 96/08/0272 1

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung des § 12 Abs 9 AlVG an den Umsatzsteuerbescheid bedeutet, daß der Bezieher von Arbeitslosengeld und jene Person ident sein müssen, die als Unternehmer Adressat des Umsatzsteuerbescheides ist (hier: Eine Rechtsgrundlage dafür, die Umsätze der GmbH für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Geschäftsführer bzw einem Gesellschafter zuzurechnen, läßt sich dem AlVG nicht entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080237.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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