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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die mündliche Verhandlung ist, wie § 40 bis § 44 AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070195.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012